Stand: 17. August 2025
Diese Satzung wurde am 17.8.2025 errichtet.
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg
DABI e.V.
Fähigkeiten und Fertigkeiten unter den Vereinsmitgliedern. Über diese bloße z.B.
nachbarschaftliche Hilfeleistung hinaus soll durch das Austauschkonzept und mit seiner Hilfe die
Wertschätzung von insbesondere persönlich-geprägten Leistungen unter den Mitgliedern
verankert und maßgeblich gefördert und das soziale Miteinander innerhalb des Vereins, aber mit
Außenwirkung darüber hinaus gestärkt werden.
freiwilligen Spenden sowie vor allem durch den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder für die
Vereinsarbeit und maßgeblich zugunsten der anderen Vereinsmitglieder.
Hierzu erbringen die Vereinsmitglieder untereinander Leistungen durch den Einsatz ihrer
jeweiligen individuellen Fähigkeiten wie z.B. handwerkliche, erzieherische, didaktische und jede
Art von greifbaren oder nicht greifbaren mental-erlebbaren und -annehmbaren Leistungen, die
nicht der Gegenleistung (d.h. des Geldes) wegen erbracht werden, sondern v.a. mit der Intention
der Fürsorge, Erziehung und Bildung und maßgeblich mit den Motiven der Freigiebigkeit,
Freiwilligkeit (Selbstlosigkeit) und der Nachbarschaftshilfe. Die Entscheidung, mit welcher
Fähigkeit das jeweilige Mitglied die Gemeinschaft unterstützen will, obliegt ihm selbst.
Grundsätzen getragen:
Bundesrepublik Deutschland.
geben und sich so bestmöglich in den Dienst der anderen Vereinsmitglieder und somit
zugleich in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen.
Vereinsmitglieder versuchen, jeden Standpunkt zu verstehen und zu respektieren.
kommunizieren miteinander so, wie sie es sich selbst wünschen würden.
auf der Grundlage von Transparenz, Integrität und der Einräumung von
Teilhabemöglichkeiten.
Nachhaltigkeit, d.h. zur Schonung aller Ressourcen als tragendes Handlungsprinzip.
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
juristische Personen bzw. Personenvereinigungen werden, die von bestehenden
Vereinsmitgliedern eingeladen werden.
den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Ein gebundener Aufnahmeanspruch besteht
nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel hiergegen
besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt dem Abgelehnten unberührt.
(Verbandsmitgliedschaft).
Bankverbindung, seiner Anschrift, seiner Telefon-Nummer sowie seiner E-Mail-Adresse
mitzuteilen.
Ausschluss aus dem Verein.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleichgültig aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder hierfür wertmäßig
Ersatz zu leisten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter
Beiträge zu. Beim Ausscheiden aus dem Verein verfallen sämtliche Ansprüche, wie etwa den
Zugriff auf das Dabi-Konto.
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines
jeden Kalendermonats erklärt werden.
Verein durch Streichung von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
schwerwiegend verstoßen hat;
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied der Vereinsgemeinschaft, d.h.
den anderen Mitgliedern gegenüber fortgesetzt keine persönlichen Fähigkeiten zum Austausch
anbietet. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied
zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich
zu fassen und zu begründen und dem Mitglied auf elektronischem oder schriftlichem Wege
bekannt zu machen.
Gegen seine Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied auf der nächsten anstehenden
Mitgliederversammlung dergestalt vorgehen, dass er die Mitgliederversammlung über den
Ausschluss entscheiden lässt. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem
Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitgliedes.
(Individualbeitrag); sie sind jedoch verpflichtet, mindestens 18,00 EUR (18 EURO) als
halbjährlichen Mindestbeitrag zu zahlen. Die Mitglieder können jedes Mal neu ihren jeweiligen
individuellen Beitrag festlegen. Die Höhe des Beitrags kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zukünftig abweichend festgelegt werden.
zahlbar. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die
Beiträge, Gebühren und Umlagen zum jeweiligen Fälligkeitstermin eingezogen.
bzw. Talente oder erworbene individuelle Fertigkeiten eines Menschen, um bestimmte
Handlungen oder Arbeiten ausführen zu können.
vorzunehmen, eine Fähigkeit in diesem Satzungssinne darstellt, entscheidet hierüber der
Vorstand und in Streitfällen die Mitgliederversammlung.
nicht angeboten werden.
Vereinsmitglieder untereinander führt der Verein eine vereinsinterne Verrechnungseinheit, den
sog. „DABI“. Es ist die Verrechnungseinheit für die Zeit, die für die Erfüllung der jeweiligen
Fähigkeiten aufgebracht wird. Fünfzehn Minuten sind gleich ein Dabi. Darüber hinaus können die
Mitglieder einvernehmlich einen Tauschwert vereinbaren, der für die jeweilige Transaktion gilt.
Mitglied dem Verein, d.h. den anderen Mitgliedern gegenüber, seine Fähigkeiten zur Verfügung,
wird ihm die hierfür zuvor festgelegte Anzahl an „DABI“ gutgeschrieben.
Verrechnungskonto mit der hierfür zuvor festgelegten Anzahl an „DABIs" belastet.
auf seinem DABI-Verrechnungskonto, so kann dieses nach persönlicher Absprache gestundet
werden.
auf das DABI-Verrechnungskonto des Mitgliedes erfolgen ausschließlich elektronisch über eine
eigens hierfür entwickelte Software-Anwendung (APP). Ohne diese kann der Austausch der
Fähigkeiten sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar nicht administriert und bewerkstelligt werden.
insbesondere die Verwaltung des Austauschs der Fähigkeiten über eine Smartphone App – unter
Beachtung der gesetzlichen Regelungen durch Mehrheitsbeschluss festlegen.
Zusammenhang mit der Nutzung der APP und der Erfassung und Speicherung ihrer Daten
gesondert einverstanden zu erklären.
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet.
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus fort.
und die Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzern.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem
Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der
zweite Vorsitzende verhindert sind.
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden
Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
benennen.
die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also
Verrechnungskonten.
Erstellung eines Jahresberichtes.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per
e-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des
Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Tätigkeit im und für den Verein oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, es sei denn, solche Schäden sind durch Versicherungen des
Vereins abgedeckt.
Mitarbeit
Verhältnisse beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung
Für die Vertragsparameter ist der Vorstand zuständig. Dieser kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse Aufträge für Tätigkeiten zugunsten des
Vereins gegen eine angemessene Vergütung auch an Dritte vergeben.
Jedes Vorstandsmitglied selbst hat ungeachtet der vorstehenden Regelungen Anspruch auf eine
angemessene aus den Mitgliedsbeiträgen zu finanzierende monatliche Vergütung, über deren
Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung anzustellen. Das arbeitsrechtliche
Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des
Vorstands.
des Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten.
Der Aufwendungsersatzanspruch kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
anderes Mitglied des Vereins schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form bevollmächtigt
werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
folgende Aufgaben zuständig:
Kassenprüfern;
sonstiger Umlagen;
sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
16 Abs. (4).
muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung
in elektronischer Form gegenüber den Mitgliedern erfolgen, wobei die Übersendung der Ladung
an die letzte bekannte E-Mail-Anschrift bzw. Post-Anschrift eines jeden Mitgliedes als
formgerechte Ladung gilt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Ladung folgenden
Tag.
beim Vorstand schriftlich oder in Textform (Email) die Ergänzung der Tagesordnung um weitere
Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist insoweit
zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den
Versammlungsleiter; dieser bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die
Leitung auf eine andere Person übertragen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten
vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen nicht gewertet. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei
Stimmengleichheit das Los.
(5a) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei
Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische
Stimmabgabe. Bei Wahlen ist schriftlich bzw. in Textform und geheim abzustimmen, soweit nicht
die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. Wird geheime
Abstimmung beantragt, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime
Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen
gültigen Stimmen verlangt wird.
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller
Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der
Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere
Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz (3).
Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle
Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination
von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung)
stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben
die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen
hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die
Möglichkeit eingeräumt, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht
auf elektronischem Wege auszuüben.
Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung
des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen
Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der Software bzw. Programme) legt der
geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht
dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache
der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
über die Präsenz-Mitgliederversammlung sinngemäß.
Umlaufverfahren (Umlaufverfahren) nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden.
Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist dann wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt
wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben
wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
Antragsberechtigt sind:
a. der Vorstand
b. die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Fünftel einen gleichlautenden Antrag
gemeinschaftlich stellen.
Vorstand hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages das Umlaufverfahren durch
Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder
einzuleiten.
Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier
Wochen nicht überschreiten darf.
Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein (alternativ: beim Vorstand gemäß
Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann
die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden alle
seine Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform (ggf. alternativ:
durch Veröffentlichung im internen Mitgliederbereich auf der Internetseite des Vereins) bekannt
zu machen.
und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht
ist.
Mitgliederversammlung gewählte sog. Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer überprüft, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei jeweils ein
Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer einerseits in geraden Jahren und andererseits in
ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich, ob die Vereinsmittel satzungsgemäß
verwendet wurden und die Buchführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und
Belegen ordnungsgemäß erfolgt ist. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
die Mitgliederversammlung beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der
Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der Mittelverwendung beauftragt.
Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a. Beitragsordnung
b. Finanzordnung
c. Geschäftsordnung
Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorab zur Prüfung der steuerlichen
Unbedenklichkeit anzuzeigen.
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Mit der Auflösung des Vereins
werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt.
Vereinsvermögen an den berlin-bayerischen Qualitätszirkel für Naturheilkunde e.V.
steuerbegünstigten Körperschaft, Anstalt, Vermögensmasse u.dgl. (Neu-Einheit) fällt das
Vereinsvermögen an die steuerbegünstigte Neu-Einheit, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige oder sonstige steuerlich begünstigte Zwecke zu verwenden hat.
in Kraft.