Vereinssatzung DABI e.V.

Stand: 17. August 2025

Diese Satzung wurde am 17.8.2025 errichtet.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1)Der Verein führt den Namen

DABI e.V.

(2)Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)Zweck des Vereins ist die Weitergabe und insbesondere der Austausch von individuellen

Fähigkeiten und Fertigkeiten unter den Vereinsmitgliedern. Über diese bloße z.B.

nachbarschaftliche Hilfeleistung hinaus soll durch das Austauschkonzept und mit seiner Hilfe die

Wertschätzung von insbesondere persönlich-geprägten Leistungen unter den Mitgliedern

verankert und maßgeblich gefördert und das soziale Miteinander innerhalb des Vereins, aber mit

Außenwirkung darüber hinaus gestärkt werden.

(2)Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen,

freiwilligen Spenden sowie vor allem durch den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder für die

Vereinsarbeit und maßgeblich zugunsten der anderen Vereinsmitglieder.

Hierzu erbringen die Vereinsmitglieder untereinander Leistungen durch den Einsatz ihrer

jeweiligen individuellen Fähigkeiten wie z.B. handwerkliche, erzieherische, didaktische und jede

Art von greifbaren oder nicht greifbaren mental-erlebbaren und -annehmbaren Leistungen, die

nicht der Gegenleistung (d.h. des Geldes) wegen erbracht werden, sondern v.a. mit der Intention

der Fürsorge, Erziehung und Bildung und maßgeblich mit den Motiven der Freigiebigkeit,

Freiwilligkeit (Selbstlosigkeit) und der Nachbarschaftshilfe. Die Entscheidung, mit welcher

Fähigkeit das jeweilige Mitglied die Gemeinschaft unterstützen will, obliegt ihm selbst.

§ 3 Grundsätze des Vereins

(1)Der Verein hat sich humanistischen Idealen verschrieben und wird von folgenden

Grundsätzen getragen:

•Jedes Mitglied bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der

Bundesrepublik Deutschland.

•Der Verein nimmt keine parteipolitische oder religiöse Position ein.
•Jedes Vereinsmitglied versichert, bei der Ausübung seiner Fähigkeit sein Bestes zu

geben und sich so bestmöglich in den Dienst der anderen Vereinsmitglieder und somit

zugleich in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen.

•Jedes Vereinsmitglied ist als Teil der Gemeinschaft zu achten und fair zu behandeln.
•Niemand wird wegen seiner Ansichten und Meinungen diffamiert und diskreditiert. Die

Vereinsmitglieder versuchen, jeden Standpunkt zu verstehen und zu respektieren.

•Die Vereinsmitglieder pflegen einen respektvollen, höflichen Umgang miteinander und

kommunizieren miteinander so, wie sie es sich selbst wünschen würden.

•Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Wahrhaftigkeit, zu verantwortlichem Handeln

auf der Grundlage von Transparenz, Integrität und der Einräumung von

Teilhabemöglichkeiten.

•Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur ökologischen und ökonomischen

Nachhaltigkeit, d.h. zur Schonung aller Ressourcen als tragendes Handlungsprinzip.

(2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins können nur volljährige natürliche Personen und juristische und nicht-

juristische Personen bzw. Personenvereinigungen werden, die von bestehenden

Vereinsmitgliedern eingeladen werden.

(2)Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch elektronischen oder schriftlichen Antrag an

den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Ein gebundener Aufnahmeanspruch besteht

nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel hiergegen

besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt dem Abgelehnten unberührt.

(3)Der Verein selbst kann Mitglied in anderen Verbänden und Vereinen werden

(Verbandsmitgliedschaft).

(4)Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seines Namens, seiner

Bankverbindung, seiner Anschrift, seiner Telefon-Nummer sowie seiner E-Mail-Adresse

mitzuteilen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Austritt oder

Ausschluss aus dem Verein.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleichgültig aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte

aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon

unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder hierfür wertmäßig

Ersatz zu leisten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter

Beiträge zu. Beim Ausscheiden aus dem Verein verfallen sämtliche Ansprüche, wie etwa den

Zugriff auf das Dabi-Konto.

(2)Der Austritt erfolgt durch elektronische, schriftliche oder in Textform abgegeben Erklärung

gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines

jeden Kalendermonats erklärt werden.

(3)Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem

Verein durch Streichung von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

a)den Verein geschädigt oder sonst gegen dessen Interessen oder gegen die Satzung

schwerwiegend verstoßen hat;

b)die angebotenen Leistungen nicht oder nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt haben;
c)in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied der Vereinsgemeinschaft, d.h.

den anderen Mitgliedern gegenüber fortgesetzt keine persönlichen Fähigkeiten zum Austausch

anbietet. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied

zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich

zu fassen und zu begründen und dem Mitglied auf elektronischem oder schriftlichem Wege

bekannt zu machen.

Gegen seine Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied auf der nächsten anstehenden

Mitgliederversammlung dergestalt vorgehen, dass er die Mitgliederversammlung über den

Ausschluss entscheiden lässt. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem

Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitgliedes.

§ 6 Beiträge

(1)Die Mitglieder leisten freiwillig einen halbjährlichen Beitrag in individuell gewählter Höhe

(Individualbeitrag); sie sind jedoch verpflichtet, mindestens 18,00 EUR (18 EURO) als

halbjährlichen Mindestbeitrag zu zahlen. Die Mitglieder können jedes Mal neu ihren jeweiligen

individuellen Beitrag festlegen. Die Höhe des Beitrags kann durch Beschluss der

Mitgliederversammlung zukünftig abweichend festgelegt werden.

(2)Die Monatsbeiträge sind monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats fällig und

zahlbar. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die

Beiträge, Gebühren und Umlagen zum jeweiligen Fälligkeitstermin eingezogen.

§ 7 Fähigkeiten

(1) Fähigkeiten im Sinne der § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung sind angeborene Begabungen

bzw. Talente oder erworbene individuelle Fertigkeiten eines Menschen, um bestimmte

Handlungen oder Arbeiten ausführen zu können.

(2)Treten Zweifel auf, ob das Angebot eines Mitglieds, eine bestimmte Handlung

vorzunehmen, eine Fähigkeit in diesem Satzungssinne darstellt, entscheidet hierüber der

Vorstand und in Streitfällen die Mitgliederversammlung.

(3)Fähigkeiten, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, dürfen

nicht angeboten werden.

§ 8 Verrechnungseinheit: DABI

(1)Zur Erfassung und Bewertung von Fähigkeiten und v.a. zum Ausgleich der Interessen der

Vereinsmitglieder untereinander führt der Verein eine vereinsinterne Verrechnungseinheit, den

sog. „DABI“. Es ist die Verrechnungseinheit für die Zeit, die für die Erfüllung der jeweiligen

Fähigkeiten aufgebracht wird. Fünfzehn Minuten sind gleich ein Dabi. Darüber hinaus können die

Mitglieder einvernehmlich einen Tauschwert vereinbaren, der für die jeweilige Transaktion gilt.

(2)Für jedes Vereinsmitglied wird ein eigenes DABI-Verrechnungskonto geführt. Stellt ein

Mitglied dem Verein, d.h. den anderen Mitgliedern gegenüber, seine Fähigkeiten zur Verfügung,

wird ihm die hierfür zuvor festgelegte Anzahl an „DABI“ gutgeschrieben.

(3)Nimmt ein Mitglied Fähigkeiten anderer Vereinsmitglieder in Anspruch, wird sein DABI-

Verrechnungskonto mit der hierfür zuvor festgelegten Anzahl an „DABIs" belastet.

(4)Besteht zu Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme zugunsten des Mitglieds kein Guthaben

auf seinem DABI-Verrechnungskonto, so kann dieses nach persönlicher Absprache gestundet

werden.

§ 9 Software-APP & Datenschutz

(1)Der Zugriff auf die Informationen zu den angebotenen Fähigkeiten anderer Mitglieder und

auf das DABI-Verrechnungskonto des Mitgliedes erfolgen ausschließlich elektronisch über eine

eigens hierfür entwickelte Software-Anwendung (APP). Ohne diese kann der Austausch der

Fähigkeiten sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar nicht administriert und bewerkstelligt werden.

(2)Der Vorstand kann die Einzelheiten zu der Zeit- und Datenerfassung und -speicherung –

insbesondere die Verwaltung des Austauschs der Fähigkeiten über eine Smartphone App – unter

Beachtung der gesetzlichen Regelungen durch Mehrheitsbeschluss festlegen.

(3)Die Vereinsmitglieder haben sich mit dem Aufnahmeantrag und ferner im

Zusammenhang mit der Nutzung der APP und der Erfassung und Speicherung ihrer Daten

gesondert einverstanden zu erklären.

•Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der

Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und

sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet.

•Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter oder sonst für den Verein Tätigen ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das

Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus fort.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand)

und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

(1)Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben, von der

Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten

Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzern.

(2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2.
Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem

Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der

zweite Vorsitzende verhindert sind.

(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,

gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden

Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

benennen.

(4)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch

die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen

sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also

a)Erfassung und Kontrolle der Führung der elektronisch geführten DABI-

Verrechnungskonten.

b)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c)Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d)Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch

Erstellung eines Jahresberichtes.

(5)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per

e-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens

zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle

Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des

Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11a Haftung des Vorstands

(1)Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den
Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden

gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen

Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig

verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Tätigkeit im und für den Verein oder bei

Vereinsveranstaltungen erleiden, es sei denn, solche Schäden sind durch Versicherungen des

Vereins abgedeckt.

§ 12 Vergütung der Organmitglieder (z.B. des Vorstands), Aufwendungsersatz & bezahlte

Mitarbeit

(1)Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines

Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung

gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Für die Vertragsparameter ist der Vorstand zuständig. Dieser kann bei Bedarf und unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse Aufträge für Tätigkeiten zugunsten des

Vereins gegen eine angemessene Vergütung auch an Dritte vergeben.

Jedes Vorstandsmitglied selbst hat ungeachtet der vorstehenden Regelungen Anspruch auf eine

angemessene aus den Mitgliedsbeiträgen zu finanzierende monatliche Vergütung, über deren

Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2)Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, einen

Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung anzustellen. Das arbeitsrechtliche

Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des

Vorstands.

(3)Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-
anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag

des Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der

Sparsamkeit zu beachten.

Der Aufwendungsersatzanspruch kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten

nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die

Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(4)Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der

Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein

anderes Mitglied des Vereins schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form bevollmächtigt

werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2)Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt und ist für

folgende Aufgaben zuständig:

a)Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b)Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes und Entlastung von Vorstand und

Kassenprüfern;

c)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d)Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge, insbesondere des Mindestbeitrages und

sonstiger Umlagen;

e)Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages

sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;

f)Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
g)Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen wie für die Zweckverfolgung, den
Zweckfortfall, die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit anderen gem. §

16 Abs. (4).

(3)Die Einberufung der Mitgliederversammlung (Ladung) erfolgt durch den Vorstand und

muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung

in elektronischer Form gegenüber den Mitgliedern erfolgen, wobei die Übersendung der Ladung

an die letzte bekannte E-Mail-Anschrift bzw. Post-Anschrift eines jeden Mitgliedes als

formgerechte Ladung gilt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Ladung folgenden

Tag.

(4)Bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied

beim Vorstand schriftlich oder in Textform (Email) die Ergänzung der Tagesordnung um weitere

Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist insoweit

zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt

werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von

drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5)Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl

der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den

Versammlungsleiter; dieser bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die

Leitung auf eine andere Person übertragen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten

vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen nicht gewertet. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei

Stimmengleichheit das Los.

(5a) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei

Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische

Stimmabgabe. Bei Wahlen ist schriftlich bzw. in Textform und geheim abzustimmen, soweit nicht

die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. Wird geheime

Abstimmung beantragt, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime

Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen

gültigen Stimmen verlangt wird.

(6)Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7)Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse

des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller

Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der

Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere

Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz (3).

(8)Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der

Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle

Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination

von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung)

stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben

die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen

(9)Den teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der

hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die

Möglichkeit eingeräumt, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht

auf elektronischem Wege auszuüben.

Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung

des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen

Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der Software bzw. Programme) legt der

geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

(10)Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der

Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht

dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache

der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

(11)Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften

über die Präsenz-Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 13a Beschlussfassung im Umlaufverfahren

(1)Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im sog. schriftlichen

Umlaufverfahren (Umlaufverfahren) nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden.

Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist dann wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt

wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben

wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.

Antragsberechtigt sind:

a. der Vorstand

b. die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Fünftel einen gleichlautenden Antrag

gemeinschaftlich stellen.

(2)Ein Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens ist an den Vorstand zu richten. Der

Vorstand hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages das Umlaufverfahren durch

Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder

einzuleiten.

(3)Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe ihrer

Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier

Wochen nicht überschreiten darf.

Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein (alternativ: beim Vorstand gemäß

§ 26 BGB) maßgeblich. Der Vorstand bestimmt die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der

Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann

die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden alle

seine Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.

(4)Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von 5 Werktagen

nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform (ggf. alternativ:

durch Veröffentlichung im internen Mitgliederbereich auf der Internetseite des Vereins) bekannt

zu machen.

(5)Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen

und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht

ist.

§ 14 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

(1)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)Die Rechnungslegung des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der

Mitgliederversammlung gewählte sog. Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer überprüft, die

nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei jeweils ein

Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer einerseits in geraden Jahren und andererseits in

ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich, ob die Vereinsmittel satzungsgemäß

verwendet wurden und die Buchführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und

Belegen ordnungsgemäß erfolgt ist. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung

Bericht zu erstatten.

(3)Abweichend von diesen Regelungen kann – und im Falle fehlender Kassenprüfer muss –

die Mitgliederversammlung beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der

Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der Mittelverwendung beauftragt.

§ 15 Vereinsordnungen

(1)Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt, durch

Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

a. Beitragsordnung

b. Finanzordnung

c. Geschäftsordnung

(2)Solche Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der

Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 16 Satzungsänderungen, Auflösung, Fusion

(1)Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der

Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen

Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorab zur Prüfung der steuerlichen

Unbedenklichkeit anzuzeigen.

(2)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von

drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Mit der Auflösung des Vereins

werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung

nichts anderes beschließt.

(3)Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des Vereinszwecks fällt das

Vereinsvermögen an den berlin-bayerischen Qualitätszirkel für Naturheilkunde e.V.

(4)Im Falle eines Zusammenschlusses mit einem anderen Verein oder mit einer anderen

steuerbegünstigten Körperschaft, Anstalt, Vermögensmasse u.dgl. (Neu-Einheit) fällt das

Vereinsvermögen an die steuerbegünstigte Neu-Einheit, die es ausschließlich und unmittelbar für

gemeinnützige, mildtätige oder sonstige steuerlich begünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(5)Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.8.2025. errichtet.
(6)Diese Satzung und jede Satzungsänderung treten mit ihrer Eintragung im Vereinsregister

in Kraft.

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